AGBs

zum Containerabfuhrauftrag

1. Ausschließlichkeit der allgemeinen Leistungsbedingungen

Die allgemeinen Leistungsbedingungen dienen dem Zweck, Unstimmigkeiten im Vorfeld und während der vertraglichen Beziehungen zu vermeiden und eine reibungslose Vertragsdurchführung zu gewährleisten. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers bzw. anderer Leistungen (Auftraggeber genannt) und der Firma Borchers (Entsorger genannt) geschlossen. Er kommt mit der Unterzeichnung des umseitigen Auftrags durch den Auftraggeber und dem Entsorger zu den nachstehenden allgemeinen Leistungsbedingungen zustande, die der Auftraggeber für sich bindend anerkennt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten ausdrücklich als ausgeschlossen, es sei denn, sie werden vom Entsorger schriftlich bestätigt.

2. Vertragsgegenstand

Der umseitige Auftrag betrifft die Bereitstellung der Container zur Aufnahme von Abfällen, die Miete der Container durch den Auftraggeber für die vereinbarte Vertragslaufzeit und die Abfuhr des befüllten Containers durch den Entsorger zu einer vereinbarten oder durch den Entsorger bestimmten Abladestelle sowie die anschließende ordnungsgemäße Verwertung / Entsorgung der in den Container befindlichen Abfällen. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle ( Sortieranlage, Verwertungsanlage o.ä.) obliegt grundsätzlich dem Entsorger. Bestimmt der Auftraggeber ausdrücklich die anzufahrende Abladestelle, so ist er für alle aus der Ausführung dieser Weisung entstehenden Folgen ausschließlich verantwortlich und hat den Entsorger insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, deren Ausführung einen Verstoß gegen gesetzliche oder untergesetzliche Vorschriften begründen würde, sind für den Entsorger nicht verbindlich. Die Art und die Abmessung bzw. Rauminhalte des bereitzustellenden Sammelsystems, in der Regel Absetz-, Abroll-, Umleer- oder Presscontainer und Sammelsäcke, sind umseitig aufgeführt. Bei diesen Angaben handelt es sich stets um Näherungswerte.

3. Entgeltanpassung

Bei Abfuhr/Entsorgung/Verwertung setzt sich der Preis wie folgt zusammen:

a)          Abfuhrentgelt 

b)          Im Falle mehrtägiger Überlassung von Behältern Mietzins, stets im Voraus fällig.

c)  Entsorgungsgebühr (Beseitigungs-, Verwertungsentgelt des Verwerters bzw.   Gebietskörperschaft)    ggf. Reinigungsgebühr. 

d)  Verwaltungskostenpauschale für den Abrechnungsverkehr mit Verwerter bzw. Gebietskörperschaft. 

e)         Mehrwertsteuer

          - a) bis e) in der jeweils gültigen Höhe.

Die Entsorgungsgebühr richtet sich ausschließlich nach Abfallart und -menge. Sie wird von der Beseitigungs- bzw. Verwertungsanlage bei Anlieferung ermittelt, uns als Entsorger berechnet, von uns zuzüglich der Pauschale nach d) dem Kunden weiterberechnet oder von der Beseitigungs- bzw. Verwertungsanlage erhoben.

Telefonische Auskünfte unseres Unternehmens, die die Entsorgungs-/verwertungskosten betreffen, sind stets unverbindlich.

Die Vereinbarung von Festpreisen, die öffentliche Abgaben umfassen, ist ausgeschlossen. Das dem Kunden genannte Entgelt bezieht sich nur auf die Anlieferung/Abholung eines Behältnisses oder per Fahrzeug, es sei denn wir treffen mit dem Kunden eine hier von abweichende Vereinbarung. Bei Vertragsverhältnissen, die eine regelmäßige Leistung zum Gegenstand haben, haben wir das Recht zur Anpassung des Abfuhrentgelts bei Änderung unserer Lohn-, Lohnneben- und sonstiger wirksamer Kosten wie folgt:

45% der Entgelte mit dem Prozentsatz der tariflichen Vergütungen (Lohn, sonstige Leistungen) des zwischen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und dem Bundesverband der deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) geschlossenen Bundesvergütungstarifvertrages.

40% der Entgelte für den Bereich Verwertungsgebühren entsprechend den Änderungen der rohstoffbezogenen Feststellungen des Statistischen Bundesamtes.

15% der Entgelte entsprechend der Änderung im Bereich der Kraftstoffkosten für den Transport und die Entleerung.

4. Zahlungbedingungen

Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät spätestens, also auch dann, wenn er keine Mahnung erhalten sollte, 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, hat sodann die gesetzlichen Verzugszinsen an uns zu entrichten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

5. Beladung der Mietbehältnisse: Abholung

Die vom Entsorger bereitgestellten Container dürfen nur bis zur Höhe des Randes des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Sie sind so zu beladen, dass durch die Abfälle beim Transport keine Verunreinigungen öffentlicher Straßen und Wege hervorgerufen werden können. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung der Container entstehen, haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Entsorger bereitgestellten Container ausschließlich mit den Abfällen zu befüllen, die den umseitig aufgeführten Abfälle entsprechen. Dem Entsorger obliegt die visuelle Kontrolle der Container am Aufstellungsplatz bei Abholung. Wurden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfällen befüllt, so ist der Entsorger berechtigt, die Entgegennahme dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Kunden zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise Zwischenzulagern, oder sie in eine andere als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage zu verbringen und deren ggf. erhöhte Entgelte mit einem angemessenen Verwaltungskostenaufschlag sowie sonstigen Mehrkosten (Leerfahrt o.ä.) weiterbelasten. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung erst später zeigt oder die vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage die Annahme der Stoffe ablehnt. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die auf eine vertragswidrige Befüllung der von Entsorger bereitgestellten Gefäße zurückzuführen sind. Er haftet außerdem für Schäden, die auf eine unzutreffende oder nicht ausreichende Unterrichtung über die vom Entsorger abzutransportierenden Abfällen zurückzuführen sind. Container mit Deckel sind stets geschlossen zu halten, um Beschädigungen durch Witterungseinflüsse zu vermeiden. Der Pressraum von Selbstpresscontainer ist vom Auftraggeber wöchentlich zu reinigen und auf Verlangen dem Auftragnehmer nachzuweisen. Resultieren aus vorgenannten Pflichtverletzungen des Auftraggebers Schadenersatzansprüche Dritter gegen den Entsorger, so stellt der Auftraggeber den Entsorger im Innenverhältnis von solchen Ansprüchen frei. Im Schadensfall obliegt dem Auftraggeber der Nachweis der ordnungsgemäßen Befüllung der Gefäße bzw. der zu treffenden und vollständigen Unterrichtung des Entsorger. Bei jeder Abholung der Container am Aufstellungsort erstellt der Entsorger einen Leistungsschein, der die Grundlage der Abrechnung bildet und vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist. Der Auftraggeber garantiert eine unverzügliche Unterzeichnung des Leistungsscheines. Bei Wartezeiten des Entsorgers ist dieser berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten einer Leerfahrt in Rechnung zu stellen.

6. Zeitliche Abwicklung der Aufträge

Der Entsorger wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung und Abholung der Container nach Maßgabe des umseitig bestimmten Abfuhrintervalls durchführen. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Entsorger die Wahl des Abfuhrtages innerhalb des Abfuhrintervalls frei. Änderungen des Abfuhrtages hat der Entsorger dem Auftraggeber vorher mitzuteilen. Terminvereinbarungen zur Bereitstellung oder Abholung von Containern sind für den Entsoger nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Abweichungen bis zu drei Stunden sind als unwesentlich anzusehen und begründen keine Ansprüche gegen den Entsorger.

7. Zufahrten und Aufstellplätze

Dem Auftraggeber obliegt es, dem Entsorger einen geeigneten Aufstellplatz für die Container zuzuweisen. Die Zufahrt zu dem Abstellplatz muss zum Befahren mit dem für die Auftragsdurchführung erforderlichen LKW geeignet und am Abfuhrtag frei zugänglich sein. Für Schäden, die am Aufstellplatz oder an der Zufahrt die das Befahren mit schweren Lkws des Entsorgers verursacht werden, haftet der Entsorger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch das Befahren mit schweren Lkws des Entsorgers auf ausdrücklicher Anweisung des Auftraggebers verursacht werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Für Schäden, die am Fahrzeug oder an den Containern des Entsorgers infolge ungeeigneter Zufahrt oder Aufstellplatz entstehen, haftet der Auftraggeber. Im Fall der Behinderung des freien Zugangs bzw. der Übernahmemöglichkeiten entfällt die Leistungspflicht des Entsorgers; die entstehenden Kosten einer Leerfahrt werden ihm vom Auftraggeber erstattet.

8. Sicherung der Mietcontainer

Ist die Abstellung der Mietweise überlassenen Container auf einer öffentlichen Straße vereinbart, wird der Entsorger die Container entsprechend den Straßenverkehrsvorschriften kennzeichnen. Die vorgeschriebene Sicherung und ggf. Beleuchtung der Container sowie die Einholung der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zur Benutzung der Verkehrsfläche obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber, der auch eventuelle hierfür anfallende Gebühren trägt. Für Schäden bzw. Kosten aufgrund unterlassener Sicherung der Container oder fehlender Genehmigungen haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Entsorger im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter freizustellen.

9. Schadenersatz

Neben den in Einzelbestimmungen dieser allgemeinen Leistungsbedingungen geregelten Fällen haftet der Auftraggeber verschuldenstunabhängig für alle Schäden an den Mietweise überlassenen Containern die jeweils während des Zeitraums von der Bereitstellung bis zur Abholung verursacht werden, sowie für deren Abhandenkommen in dem gleichen Zeitraum. Der Entsorger haftet für Schäden und Folgeschäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Bereitstellung oder Abholung der Container vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Soweit die Haftung des Entsorgers durch diese allgemeinen Leistungsbedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen die Erfüllungsgehilfen des Entsorgers.

10. Schlussbestimmungen

Der Entsorger ist berechtigt, sich zur Durchführung der vertraglichen Dienstleistung ganz oder teilweise Dritter zu bedienen. Soweit und solange der Entsorger durch Umstände, auf die er keinen Einfluss hat oder deren Abwendungen ihm wirtschaftlich nicht zumutbar ist (z.b. Streik, Aussperrung, Versorgungsstörungen, höhere Gewalt, Verkehrsbehinderungen), an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen seine Verpflichtungen. Von diesen allgemeinen Leistungsbedingungen abweichende Vertragsregelungen oder mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie im einzelnen ausgehandelt und dem Entsorger schriftlich bestätigt wurden. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Gerichtsstand ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist 46325 Borken.                           

                                             

Die Geschäftsführung

  

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

  

1. Diese Bedingungen gelten für alle Verkaufs-, Lieferungs- und Einkaufsgeschäfte der Firma borchers Kreislaufwirtschaft GmbH (nachstehend Firma Borchers genannt). Abweichungen, besonders Geschäftsbedingungen des Käufers und Nebenabreden gelten nur, wenn sie Borchers schriftlich anerkannt hat. 

2. Angebote gelten als freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind. 

3. Liefertermine gelten nur als ungefährer Anhalt für die voraussichtliche Lieferzeit, wenn sie nicht ausdrücklich als „Lieferfrist“ bezeichnet sind. 

4. Höhere Gewalt und sonstige Umstände, über die die Firma Borchers keine Macht hat, wie z.B. Streik, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen und Rohstoffmangel berechtigen die Firma Borchers, nach seiner Wahl die Lieferung bis zur Beendigung der Störungen hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteiles vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatzansprüche erwachsen dem Käufer daraus nicht. 

5. Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk. Die Ware reist auf Gefahr und Kosten des Käufers. 

6. Die gelieferte Ware ist am Liefertag auf Beanstandungen hin zu überprüfen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Mit Fristablauf gilt die Ware als genehmigt. 

7. Die Gewährleistung von der Firma Borchers beschränkt sich zunächst auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach seiner Wahl (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (§440 S.2 BGB) kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht entweder Körperschäden betreffen, oder aber auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruhen. 

8. Der Kaufpreis ist netto Kasse bei Rechnungserteilung fällig, soweit nicht anderes vereinbart ist. Ist dem Käufer ein Zahlungsziel (auch durch Hereinnahme von Wechseln) eingeräumt, so ist die Firma Borchers jederzeit zum Widerruf berechtigt, wenn der Käufer mit irgendwelchen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung zur Firma Borchers in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse nach Zahlungsfähigkeit begründen. Die Borchers ist unbeschadet anderweitiger Rechtsansprüche berechtigt, alle Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, Vorkasse zu verlangen oder weitere Lieferungen einzustellen 

9. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn die Firma Borchers die Gegenansprüche entweder ausdrücklich anerkannt hat, oder aber sie rechtskräftig zugunsten des Käufers festgestellt sind. 

10. Wir behalten uns das Eigentum an der verkauften Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt durch uns verkauften Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag; die Geltendmachung weiteren Schadens wegen Nichtdurchführbarkeit des geschlossenen Vertrages bleibt uns vorbehalten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das vorbehaltene Eigentum hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Kaufsache nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die aus der Weiterveräußerung entstehende Vergütungsforderung (Kaufpreisforderung) auf uns inkl. aller Nebenrechte übertragen wird. Eine solche Vorausabtretung wird hiermit durch den Käufer erklärt, wir nehmen diese Abtretung hiermit an (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Die Vorausabtretung der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Vergütungsforderung (Kaufpreisforderung) soll auch für den fall der Veräußerung von Ware gelten, an der wir aufgrund von Verarbeitung oder Vermischung (Mit-)Eigentum erlangt haben. Die Vergütungsforderung aus der Weiterveräußerung vermischter oder verarbeiteter Ware soll in dem Bruchteil auf uns übergehen, in dem wir Miteigentum an der verarbeiteten oder vermischten Ware hatten. Auch insoweit wird die Vorausabtretung von uns bereits jetzt angenommen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereinung, ist der Käufer nicht berechtigt.
Die Firma Borchers ermächtigt den Käufer unter dem Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der vorausabgetretenen Forderungen. Die Firma Borchers wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Borchers nachkommt.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer der Borchers unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung oder Vermischung und die Ermächtigung zum Einzug der uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen. Bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt diese Einziehungsermächtigung ebenfalls.
Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20%, so sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl Sicherheiten freizugeben, bis der Umfang des Sicherungsvolumens nicht mehr als 120% der Gesamtheit der offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden übersteigt.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung der Firma Borchers begründet, so erlöschen die vorstehend geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Der Käufer darf keine Vereinbarungen treffen, welche die vorstehend geregelten Vorausabtretungen von Forderungen zugunsten der Firma Borchers zunichte machen oder beeinträchtigen. 

11. Für alle Tatbestände, die in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die INCO-Terms in der jeweils aktuellen Fassung. 

13. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 46325 Borken. Gerichtsstand ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist 46325 Borken.

                                                                                         

Die Geschäftsführung